Nick Piepenburg & Marc Schneider, Turnaround Management Partners Die Eigenverwaltungsplanung – das SanInsFoG schafft neue Voraussetzungen zum Eintritt in die Eigenverwaltung

Die Bundesregierung hat im Oktober 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vorgelegt. Kern des Gesetzes - und somit auch Fokus der aktuell stattfindenden Diskussion - bildet das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), mit dem ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen werden soll, auf dessen Grundlage sich Unternehmen durch einen von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplan sanieren können.
Das StaRUG ist sicherlich ein Meilenstein für den Restrukturierungsstandort Deutschland, mit dem längst überfälligen Lückenschluss zwischen Insolvenzrecht und der freien, konsensualen Sanierung. Die hohe Aufmerksamkeit der Fachkreise für das StaRUG bedeutet jedoch nicht, dass den übrigen im SanInsFoG vorgesehenen Gesetzesänderungen eine geringere praktische Bedeutung zukommt. Gerade die geplanten Änderungen der Insolvenzordnung sind von erheblicher Tragweite. So sollen neben einer besseren Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung verschärft und stärker am eigentlichen Zweck der Eigenverwaltung und den Interessen der Gläubiger ausgerichtet werden. Erreicht werden soll dies durch konkret formulierte Eintrittsvoraussetzungen und die neu eingeführte Eigenverwaltungsplanung.
Eigenverwaltungsplanung als Beweis der Ernsthaftigkeit und Solidität seines Sanierungsvorhabens
Ausgangspunkt für die Anpassungen bei der Eigenverwaltung sind die Ergebnisse der ESUG-Evaluation aus 2018. Hieraus hatte sich ergeben, dass sich die Sanierungsoptionen der Insolvenzordnung zwar im Wesentlichen bewährt haben, jedoch an einigen Stellen nachjustiert werden sollten. Ein Augenmerk liegt hierbei auf dem Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren. Die Evaluation hatte aufgezeigt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Eigenverwaltungsverfahren von Unternehmen in Anspruch genommen wurde, die unzureichend darauf vorbereitet waren, sich teilweise auch bereits in weit fortgeschrittenen Zahlungsschwierigkeiten befanden und somit für eine Eigenverwaltung eigentlich ungeeignet waren. Dies hat an einigen Stellen zu einem gewissen Misstrauen gegenüber der Eigenverwaltung als einer Sanierungsoption des Insolvenzverfahrens geführt. Um dem entgegenzuwirken, soll durch die geplanten Änderungen gewährleistet werden, dass die Eigenverwaltungsverfahren durch die Schuldner rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet werden, bevor sie unter den von einer akuten Zahlungsunfähigkeit ausgehenden Handlungsdruck geraten. Dazu müssen die Schuldner mit dem Antrag auf Eigenverwaltung auch eine sogenannte Eigenverwaltungsplanung vorlegen.
Gesetzgeber formuliert konkrete Eintrittsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung
Aus der Eigenverwaltungsplanung soll ersichtlich sein, wie die Fortführung des Unternehmens für die ersten sechs Monate nach der Antragstellung gesichert werden und wie das auf Basis einer Krisenanalyse erstellte Sanierungskonzept aussehen soll. Insgesamt soll die Eigenverwaltungsplanung folgende Komponenten umfassen:
- Finanzplanung für sechs Monate
- Durchführungskonzept mit Krisenanalyse, Zielen und Maßnahmen
- Darstellung Verhandlungsstand mit Gläubigern, am Schuldner beteiligten Personen und Dritten
- Darstellung der insolvenzrechtlichen Kompetenz des Schuldners
- Verfahrenskostenvergleich Eigenverwaltung und Regelinsolvenz
Die weiteren Ausführungen fokussieren sich auf die Finanzplanung und das Durchführungskonzept.
Neue Anforderung der Finanzplanung erfordert bessere und frühere Vorbereitung einer Eigenverwaltung
Der Finanzplan soll einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken und zeigen, dass das Unternehmen für diesen Zeitraum durchfinanziert ist. Die bestehenden und im Zeitablauf eingezahlten liquiden Mittel müssen die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs ermöglichen und die Verfahrenskosten der Eigenverwaltung decken. Insolvenzspezifische Liquiditätseffekte sind zu berücksichtigen. Die Quellen der liquiden Mittel und insbesondere die Finanzierungsquellen sind ausreichend detailliert darzustellen. Es dürfen dabei für den Planungszeitraum auch verfügbare Mittel eingeplant werden, deren Zugang noch nicht sicher feststeht, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Die Planungsannahmen, insbesondere die Herkunft von Einzahlungen und sonstige Finanzierungsquellen, sind zu dokumentieren, um eine Prüfung der Plausibilität der Planung zu ermöglichen.
Viele Unternehmen werden auf externe Planungsexpertise angewiesen sein
Aus diesen Anforderungen ergeben sich verschiedene Herausforderungen für die Sanierungspraxis. Der für die Eigenverwaltungsplanung geforderte Finanzplan wird technisch als direkte Liquiditätsplanung erstellt. In Abgrenzung zur indirekten Cash Flow-Planung, welche aus der Planung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanzplanung abgeleitet wird (integrierte Businessplanung), werden hier die Ein- und Auszahlungen direkt geplant. Der geforderte Planungshorizont von sechs Monaten ist für eine direkte Liquiditätsplanung bislang eher unüblich. Vielmehr hat sich zur Unternehmenssteuerung in Krisenzeiten die sogenannte rollierende "13-Wochenplanung" etabliert. Während bei einer 13-Wochenplanung die Einzahlungen abhängig von Zahlungszielen noch in großen Teilen durch die Auflösung der Debitoren Offene-Posten Liste abgebildet werden können, kommt bei einer 6-Monatsplanung den Plan-Umsätzen eine größere Bedeutung zu, was insbesondere in Zeiten der COVID-19 Pandemie und den damit verbundenen Unsicherheiten im Markt eine erhebliche Herausforderung darstellt. Ferner besteht Rechtsunsicherheit zu der geforderten "Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung" als Grundlage für die Finanzplanung, was insbesondere bei ausstehenden oder eingeschränkten Jahresabschlusstestaten zu Fragen führt. Vor diesem Hintergrund wird eine fachgerechte Finanzplanung und professionelle Planungsexpertise für Unternehmen wertvoller denn je.
Gefordertes Durchführungskonzept als weitere Eintrittshürde zur Eigenverwaltung
Für das Durchführungskonzept fordert das Gesetz eine Beschreibung des Ziels der Eigenverwaltung und der zur Erreichung des Ziels vorgesehenen Maßnahmen, auf Basis einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise. Weitergehende Informationen zum notwendigen Umfang und Tiefe der Analyse gibt das Gesetz nicht. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt, dass Darstellungstiefe und Detailierungsgrad der Darstellung von der Größe und den konkreten Verhältnissen des Unternehmens abhängen, und dass das Konzept eine Plausibilisierung des Ziels der Eigenverwaltung und der dazugehörigen Maßnahmen ermöglichen muss. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Formulierung im Gesetz eine höhere Anforderung an den Umfang und den Detaillierungsgrad der Analysen im Durchführungskonzept gestellt wird, als das beispielsweise bisher bei der "Schutzschirm"-Bescheinigung nach §270b InsO der Fall war. Hier musste lediglich gezeigt werden, dass eine Sanierung "nicht offensichtlich aussichtslos" ist. Dies stellt eine vergleichsweise niedrige Hürde da. Bei einer Bewertung eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 ist der Bewertungsmaßstab die "überwiegende Wahrscheinlichkeit". In Zahlen ausgedrückt soll hier die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung bei größer 50% liegen. Die Formulierung "nicht offensichtlich aussichtslos" wird in Beraterkreisen mit einer Wahrscheinlichkeit von lediglich größer 10% interpretiert.
Auch wenn für die Eigenverwaltungsplanung sicherlich kein vollständiges Sanierungskonzept nach den hohen Anforderungen des IDW S 6 (und damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung) vorzulegen ist, so wird jedoch die deutlich verkürzte Analyse und Darstellung wie sie für die Bescheinigungen nach §270b InsO nötig war, nicht ausreichen. Turnaround Management Partners geht davon aus, dass als Mindestanforderung eine ausführliche Analyse des Krisenstadiums und der wesentlichen internen und externen Krisenursachen erforderlich sein wird. Darauf aufbauend dann zumindest eine Skizzierung des zukünftigen Leitbildes des sanierten Unternehmens (mit einer Darstellung des Geschäftsmodells nach abgeschlossener Sanierung) und der strategischen, operativen und finanziellen Maßnahmen, mit denen die Krise überwunden und der Turnaround erreicht werden sollen. Auf eine integrierte Business Planung, die das Sanierungskonzept zahlenmäßig abbildet, kann nach der Auffassung von Turnaround Management Partners an dieser Stelle noch verzichtet werden. Diese wird erst im weiteren Verlauf für die Insolvenzplanerstellung relevant.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen droht Ablehnung des Antrags oder Aufhebung der Eigenverwaltung
Nur wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und in wesentlichen Punkten nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht, soll das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnen und einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Bei behebbaren Mängeln kann eine Frist zur Nachbesserung von bis zu 20 Tagen gesetzt werden. Der vorläufige Sachwalter kann vom Gericht beauftragt werden zu prüfen, ob die Eigenverwaltungsplanung schlüssig ist, durchführbar erscheint und ob die zugrunde gelegten Zahlen des Unternehmens als Grundlage, insbesondere der Finanzplanung, geeignet sind. Wesentliche Änderungen gegenüber der Eigenverwaltungsplanung müssen dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich angezeigt werden. Das Gericht hat die Möglichkeit die Eigenverwaltung aufzuheben, wenn der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder wesentliche Änderungen nicht unverzüglich mitteilt.
Den neuen Herausforderungen kann durch frühzeitig Einbindung von Experten erfolgreich begegnet werden
Die durch das SanInsFoG vorgesehenen Änderungen der Insolvenzordnung führen zu einer deutlichen Erhöhung der Anforderungen an die einem Antrag auf Eigenverwaltung beizulegenden Unterlagen und damit insgesamt an die Vorbereitung der Antragstellung. Für die erforderliche vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung sollte - je nach Datenlage und Komplexität des Unternehmens - von einer Vorlaufzeit für die Erstellung der Finanzplanung und des Durchführungskonzepts von rund 2-3 Wochen ausgegangen werden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig spezialisierte Restrukturierungsberater einzubinden, die über die entsprechenden Kenntnisse und die Erfahrungen beim Aufbau und der Erstellung von Liquiditätsplanungen (inkl. der Abbildung der insolvenzspezifischen Themen) und von Sanierungskonzepten verfügen. Diese sollten jetzt bereits direkt zusammen mit den insolvenzrechtlich beratenden Experten beauftragt werden.
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