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Kommentar von Dr. Christoph Kurzböck & Victoria Caliebe Mittelstand und Mitbestimmung – Neue Pläne der Bundesregierung für die Gremienbesetzung

Familiengeführte mittelständische Unternehmen prägen die deutsche Wirtschaft und sorgen für Wachstum und Wohlstand in diesem Land; trotz Corona-Pandemie, Lieferkettenschwierigkeiten, Energiekrise und verordneten Klimaschutzzielen, Krieg in Osteuropa und einer allgemeinen instabilen Weltwirtschaft sind die Auftragsbücher bei deutschen Unternehmen gut gefüllt und werden die Konjunktur stärken. Überlegungen der neuen Bundesregierung zur unternehmerischen Mitbestimmung könnten das eingespielte Gefüge bei Betrieben allerdings erheblich torpedieren: Konkret geht es um den Einfriereffekt bei der Rechtsform der Societas Europaea (SE) sowie die Übertragung der Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) auf das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG).
Zudem gibt es bereits Überlegungen zur Erweiterung der Kataloge der mitbestimmten Rechtsformen. Die klassische GmbH & Co. KG soll künftig auch in das DrittelbG aufgenommen werden. Die Koalitionsparteien SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN kritisieren ebenfalls weitere Gestaltungsvarianten beim Einsatz von Stiftungen oder Auslandsgesellschaften.
Status Quo und geplante Veränderungen
Die Größe eines Aufsichtsrats wird im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen geregelt. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat richtet sich ebenfalls nach der Arbeitnehmerzahl im Unternehmen. Ab einem Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat nach dem DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Erreicht das Unternehmen den Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern, so kommt es sogar zu einer paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG.
Allerdings existieren für die Berechnung der maßgeblichen Arbeitnehmer-Schwellenwerte noch spezielle Normen zur Zurechnung von Arbeitnehmern in Konzernunternehmen, sodass es auch in Holdingkonstruktionen zu einer Mitbestimmung auf Ebene der Holding kommen kann. Genau diese strenge Konzernzurechnungsnorm des MitbestG soll in ihrer Gänze nach dem Koalitionsvertrag auch auf das DrittelbG übertragen werden.
Eine geplante Absenkung der maßgeblichen Schwellenwerte von derzeit 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern sieht der Koalitionsvertrag nicht ausdrücklich vor. Aus Kreisen der SPD wurde jedoch in der Vergangenheit gefordert, den Schwellenwert für die Geltung des MitbestG auf 1.000 Beschäftigte und den Schwellenwert des DrittelbG auf 250 Beschäftigte zu senken. Diese Neudefinition wäre zumindest von der Absicht des Koalitionsvertrags zur „Weiterentwicklung“ der unternehmerischen Mitbestimmung gedeckt.
EU-Gesellschaftsform Societas Europaea (SE)
Ausdrücklich wird im Koalitionsvertrags darauf verwiesen, den sogenannten „Einfriereffekt“ der SE so zu verändern, dass eine Mitbestimmungsvermeidung durch den Wechsel in eine SE verhindert wird. Aufgrund des europarechtlichen Ursprungs des SE-Rechts ist eine Verschärfung der unternehmerischen Mitbestimmung im Zusammenhang mit der SE durch den deutschen Gesetzgeber im Alleingang jedoch nicht möglich. Es wird ein Rechtsänderungsakt auf europäischer Ebene erforderlich werden, der zunächst einen einheitlichen Konsens aller EU-Mitgliedstaaten voraussetzt. Zwar verfügen fast alle EU-Mitgliedstaaten über Mitbestimmungs- und Mitwirkungsstrukturen, dennoch gibt es in Deutschland die strengsten Regularien zur unternehmerischen Mitbestimmung. Dies lässt zunächst zeitintensive Diskussionen auf EU-Ebene erwarten.
Herausforderungen für die Unternehmensführung, Governance und Steuerpflicht
Die unternehmerische Freiheit bei Familienunternehmen sowie eine weitgehende mitbestimmungsfreie Autonomie in den relevanten Gremien werden mit den Absichten der Bundesregierung erheblich beschnitten. Neben den mitbestimmungsrechtlichen Aspekten müssen somit auch die Governance-Strukturen beleuchtet und abgewägt werden. Mit den geplanten Veränderungen werden auch steuerrechtliche Fragen in den Fokus rücken. Bei familiengeführten Unternehmen kommen außerdem Nachfolgefragen und dem Aspekt der Sicherstellung der Einflussnahme des Gesellschafterkreises auf die Unternehmensgeschicke besondere Bedeutung zu. Gerade letzteres konkurriert jedoch erheblich mit den mitbestimmungsrechtlichen Gestaltungsoptionen. Ein Blick auf die Komplexität und Dauer derartiger Umstrukturierungsmaßnahmen zeigt, dass betroffene Unternehmen daher schnell handeln sollten.
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