Basiswissen Unternehmertum Unternehmer in Deutschland: Das können Sie von der Steuer absetzen

Steuerpflichten für Unternehmer
Sämtliche Umsätze und Gewinne, die selbstständige Unternehmer mit ihrem Betrieb erzielen, müssen versteuert werden. Welche Steuern konkret zu zahlen sind, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab, also ob man ein Selbstständiger mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist oder ein Freiberufler.
• Einkommensteuer
Alle natürliche Personen (u.a. Freiberufler) und Personengesellschaften (OHG, Einzelunternehmen, GbR, KG) müssen eine Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) entrichten. Ihr Gewinn aus dem Unternehmen unterliegt allerdings keiner direkten Besteuerung (Ausnahme: die Gewerbesteuer), stattdessen müssen die Gesellschafter den Gewinnanteil, der ihnen zusteht, in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Der Gewinnanteil ist in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Wie hoch der Einkommensteuerbetrag ausfällt, hängt von der Höhe der erzielten Gewinne ab. Je höher der Gewinn, desto höher die Steuern. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer erhoben.
• Körperschaftssteuer
Juristische Personen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftssteuer (Abkürzung: KSt) zu zahlen. Zu juristischen Personen zählen unter anderem Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KG), Genossenschaften und Stiftungen.
Die Gewinne, also der Überschuss der Betriebseinnahmen, werden mit einem einheitlichen Satz von 15 Prozent versteuert. Es handelt sich bei der Körperschaftssteuer um eine direkte Steuer, die der Steuerschuldner, in diesem Fall die juristische Person, zu zahlen hat. Auch hierbei ist der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zu zahlen.
• Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) fällt für alle Gewerbetreibenden an, nicht jedoch für Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe. Somit unterliegen fast alle inländischen Unternehmen und Kleinunternehmen der Gewerbesteuer. Denn abgesehen von dem Finanzamt, verlangt auch die jeweilige Stadt einen Steuerbetrag von den ansässigen Unternehmen.
Wie hoch der Steuersatz ausfällt, unterscheidet sich je nach Kommune. Zu dem örtlichen Prozentsatz, dem Gewerbesteuerhebesatz, kommen noch 3,5 Prozent Steuermesszahl, die bundesweit einheitlich ist.

Das steuerpflichtige Einkommen wird mit der Steuermesszahl multipliziert, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Der Steuermessbetrag wird wiederum mit dem jeweiligen kommunalen Gewerbesteuerhebesatz multipliziert. Das Ergebnis ist der fällige Steuerbetrag. Personengesellschaften haben gegenüber Kapitalgesellschaften hierbei den Vorteil, dass sie einen Freibetrag von 24.500 Euro geltend machen können.
• Umsatzsteuer
Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen müssen eine Umsatzsteuer (Abkürzung: USt) entrichten. Diese Steuer ist der Mehrwertsteuer sehr ähnlich. Sie wird in Deutschland auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhoben und damit auf die Umsätze, die im Inland getätigt werden. Aus diesem Grund ist die Umsatzsteuer auf allen Rechnungen des Unternehmens aufzuführen.
Der Umsatzsteuersatz liegt in Deutschland bei 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz bei 7 Prozent. Diese gelten für die Einräumung, Wahrung und Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
• Vorsteuer
Unternehmen beziehen immer auch Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen. Auf den entsprechenden Rechnungen ist dann ebenfalls eine Umsatzsteuerzahlung fällig.
Den fälligen Betrag können Selbstständige aber mit der Umsatzsteuer, die sie selbst einnehmen, als sogenannte Vorsteuer verrechnen. Dieses Verfahren heißt Vorsteuerabzug. Dadurch sind Unternehmen mit der Umsatzsteuer nicht steuerlich belastet, es handelt sich vielmehr um einen durchlaufenden Posten.
• Lohnsteuer
Werden in dem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, muss eine Lohnsteuer abgeführt werden. Der Steuerbetrag wird jeweils von den Mitarbeitern gezahlt. Die Unternehmensleitung hat hierbei keine Steuerzahlungen zu leisten. Ihr kommt lediglich die Aufgabe zu, die Lohnsteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeiter abzuziehen und den Betrag an das Finanzamt zu entrichten.
Steuerrückzahlungen: das können Unternehmen absetzen
Um die Steuerzahlungen möglichst gering zu halten, gibt es einige Kosten und Pauschalen, die Selbstständige als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Zu den Werbungskosten zählen sämtliche Kosten, die durch die Arbeit entstehen.
• Arbeitsmittel
Utensilien für die Büroausstattung, Werkzeuge, Firmenfahrzeuge, Werbegeschenke und dergleichen lassen sich als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Darunter ist all das zu verstehen, was zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt wird.

Wenn auch nicht direkt für die Steuererklärung relevant, sollten dennoch immer alle Belege über entstandene Arbeitsmittelkosten aufbewahrt werden. Bei einer eventuellen Prüfung durch das Finanzamt müssen diese vorgezeigt werden.
• Fortbildungskosten
Eine berufliche Fortbildung mit einem klar erkennbaren Bezug zur selbstständigen Tätigkeit können Unternehmer von der Steuer absetzen. Pro Jahr ist ein Betrag von 4.000 Euro möglich.
• Dienstreisen
Berufsbedingte Fahrten, etwa zu Kunden, Geschäftspartnern oder Messen, können auf zwei Arten von der Steuer abgesetzt werden: als Kilometerpauschale oder als Werbungskosten. Für Dienstfahrten werden pro Kilometer 0,30 Euro (Auto) bzw. 0,20 Euro (andere motorisierte Fahrzeuge) als Pauschale berechnet.
Das ist je nach Entfernung und sonstigen Kosten nicht immer von Vorteil, da oftmals nicht die tatsächlichen Ausgaben abgebildet werden. Alternativ zur Kilometerpauschale lassen sich die Aufwendungen einer Dienstreise auch als Werbungskosten absetzen. Das hat den Vorteil, dass die Kosten jeder Dienstreise individuell zusammengestellt und genau erfasst werden.
• Bewirtungskosten
Geschäftsessen lassen sich als Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. In der Regel beträgt die Rückzahlung 70 Prozent des gezahlten Betrages. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Quittungen vollständig ausgefüllt sind.
Auf Rechnungen bis 150 Euro müssen folgende Informationen aufgeführt sein: Name und Anschrift der Gaststätte, das Ausstellungsdatum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, außerdem die Zahl und Art der Getränke und Speisen, das Bruttoentgelt sowie der darauf entfallene Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz.
• Spenden
Ein Unternehmen kann getätigte Spenden für Einrichtungen, Aktionen oder andere wohltätige Zwecke steuerlich geltend machen. Dafür müssen lediglich die jeweiligen Spendenbelege vorliegen.
• Außergewöhnliche Belastungen
Unter außergewöhnliche Belastungen fallen finanzielle Aufwendungen, mit denen in dieser Höhe nicht zu rechnen war, die also über den zumutbaren Belastungen liegen. Solche erzwungenen Ausgaben mindern die Gewinnhöhe des Unternehmens und sind von der Steuer absetzbar. Wie hoch der Betrag sein darf, richtet sich nach der Gewinnhöhe des Unternehmens.
• Versicherungen
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Die Pflegeversicherung ist in voller Höhe von der Steuer absetzbar, die gesetzliche Krankenversicherung zu einem großen Teil. Ausnahmen bilden hier die wählbaren Zusatztarife. Auch die Kosten für die private Krankenversicherung können größtenteils abgesetzt werden.
Zudem gibt es steuerliche Rückzahlungen, wenn die Kosten im Bereich Rentenversicherung und Altersvorsorge angegeben werden. Allerdings fällt die Höhe der absetzbaren Beträge unterschiedlich aus, sodass keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind.
So lassen sich die Rückzahlungen erhöhen
Zusätzlich zu den typischen Werbungskosten gibt es noch einige Möglichkeiten, wie Unternehmer ihren Steuerbetrag senken können.
Dazu gehört der Arbeitsplatz. Selbstständige, die sich mit anderen Selbstständigen ein Gemeinschaftsbüro teilen, oder zuhause ein Home-Office eingerichtet haben, können die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Im Falle des Gemeinschaftsbüros müssen dem Finanzamt sämtliche Belege über die gezahlten Tage, Wochen oder Stunden vorliegen.
Bei einem Büro im eigenen Zuhause wird anhand des Grundrisses die genaue Fläche errechnet, die als Arbeitsplatz genutzt wird. Daraus ergibt sich, wie hoch der Betrag ist, der von Miete und Nebenkosten für die Steuer abgesetzt werden kann.
Geschenke für Geschäftsfreunde, die nicht mehr als 35 Euro kosten, werden mit 30 Prozent versteuert. In dem Fall können sie vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auch notwendige Reparaturen im Unternehmen können dazu genutzt werden, die Steuerbelastung zu senken. Selbst Reparaturaufträge, die bis zum Jahresende nicht mehr fertiggestellt werden, bieten da Einsparpotenzial. Mit einer Zwischenrechnung des Handwerkers wird das Einkommen des Unternehmens gedrückt und damit die Steuerlast.
Der Artikel entstand in Kooperation mit der Autorin Sabrina Knaus.
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